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Kinder dürfen seit 18. Mai wieder in die Kitas

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Seit dem 18. Mai 2020 dürfen alle Kinder in Sachsen wieder ihre Kita regelmäßig besuchen. Nach dem Beschluss der neuen Allgemeinverfügung vom 3. Juni 2020 bleibt es an den Kitas zunächst beim eingeschränkten Regelbetrieb.

Die Betreuung findet weiter in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. In manchen Einrichtungen kann es aber sinnvoll sein, eine größere Gruppe in einem größeren Bereich der Einrichtung mit mehreren pädagogischen Fachkräften zu bilden, um die Betreuung auch in Randzeiten in den stabilen Gruppen anzubieten und Pausenzeiten zu gewährleisten.

Für den SEV ist klar, dass auch bei einem eingeschränkten Regelbetrieb an Kitas der Gesundheits- und Infektionsschutz der Erzieher und Kinder weiter oberste Priorität haben muss. Außerdem dürfen Arbeitszeitregelungen aufgrund von Personalmangel in der Kinderbetreuung nicht außer Kraft gesetzt werden.

Befragung zum weiteren Betrieb in Kitas

Der Sächsische Erzieherverband hatte zum Gesundheitsschutz und zur weiteren Öffnung der Kinderbetreuungseinrichtungen eine Online-Befragung durchgeführt, an der sich über 500 Kitas beteiligten. Viele Meinungen und Vorschläge sächsischer Erzieherinnen und Erzieher finden sich im Konzept des Kultusministeriums vom 08. Mai 2020 wieder. Die Befragten hatten angemahnt, dass für die Einhaltung der bisher empfohlenen kleinen Gruppengrößen mitunter das notwendige Personal und auch die räumlichen Kapazitäten fehlten.

Nach Auffassung der Befragungsteilnehmer ist für die Einrichtungen anstelle der Einhaltung bestimmter Gruppenstärken eher die Trennung der Gruppen realisierbar. Innerhalb der Gruppe kann zudem nicht gewährleistet werden, dass die Kinder zueinander und zur pädagogischen Fachkraft einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten.

Weiterführende Informationen: Ergebnisse der Online-Befragung des Sächsischen Erzieherverbandes zur weiteren Öffnung der Kinderbetreuungseinrichtungen (PDF)


Konzept zur Wiederöffnung der Kitas

(Quelle: Konzept zur Wiedereröffnung der Kindertagesbetreuung, der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen im Freistaat Sachsen, 08. Mai 2020)

In einem Schreiben an die Einrichtungsleitungen der sächsischen Kitas bedankte sich der Staatsminister für Kultus für den unermüdlichen Einsatz der pädagogischen Fachkräfte in der Notbetreuung. Zudem erläuterte er die weiteren Schritte zur Öffnung der Kitas. Die Entscheidung zur Schließung der Kindertagesbetreuung ab Mitte März diente als Corona-Schutzmaßnahme der Verhinderung einer raschen Ausbreitung des COVID-19 Erregers. Dank dem verantwortungsvollen Handeln der Bürgerinnen und Bürger konnten die Infektionszahlen auf niedrigem Niveau stabilisiert werden. Seit Mitte April können deshalb schrittweise und vorsichtig wieder Lockerungen vollzogen werden.

In einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter Leitung des Kultusministeriums wurde gemeinsam mit Infektiologen und Kinderärzten der Kliniken in Dresden und Leipzig sowie Experten der kommunalen Spitzenverbände, freien Kita-Träger und des Sozialministeriums ein Konzept zur Wiederöffnung der Kindertageseinrichtungen entwickelt. Die vollständige Öffnung der Kindertagesbetreuungsangebote im Freistaat Sachsen wird dabei von Beginn an wissenschaftlich eng begleitet, um die Ergebnisse als Grundlage weiterer Entscheidungen zu nutzen.

Das Konzept definiert in der gegenwärtigen Situation Rahmenbedingungen, die eine möglichst rasche Wiedereröffnung von Krippen, Kindergärten, Horten und auch Grundschulen ermöglichen, die Lösungen vorsehen, um eine hohe Akzeptanz zu bewirken, aber auch mittel- und längerfristig durchhaltbar sind, und unter den gegebenen Umständen ein höchstmögliches Maß an Sicherheit für Kinder, Familien, Personal und die Gesellschaft gewährleisten sowie Möglichkeiten der Nachregulation ausdrücklich vorsehen.

Der Sächsische Staatsminister für Kultus verwies darauf, dass die auferlegten Regeln ihre Praxistauglichkeit beweisen müssten. Sollte dies nicht der Fall sein, würden Änderungen vorgenommen. Auch eine erneute Schließung der Einrichtungen schloss der Minister nicht aus.


Schrittweise Öffnung in vier Phasen

(Quelle: Konzept zur Wiedereröffnung der Kindertagesbetreuung, der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen im Freistaat Sachsen, 08. Mai 2020)

Die schrittweise Öffnung der Kindertageseinrichtungen erfolgt in insgesamt vier Phasen, entsprechend dem Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder vom 28. April 2020 „Gemeinsamer Rahmen der Länder für einen stufenweisen Prozess zur Öffnung der Kinderbetreuungsangebote von der Notbetreuung hin zum Regelbetrieb im Kontext der Corona-Pandemie.“

Die erste Phase der eingeschränkten Notbetreuung wurde am 17. April abgeschlossen. Kitas und Schulen wurden geschlossen und ausschließlich Angehörige von restriktiv ausgewählten Sektoren der kritischen Infrastruktur wurde ein Notbetreuungsangebot für ihre betreuungsbedürftigen Kinder im Kita- und Grundschulalter unterbreitet.

Vom 18. April bis zum 17. Mai 2020 befanden wir uns in Phase 2 – der stufenweisen Erweiterung der Notbetreuung. Bis 30. April 2020 waren durch Erweiterung der anspruchsberechtigten Beschäftigtengruppen 19 Prozent der sächsischen Kinder im Kinderkrippen- und Kindergartenalter in der Notbetreuung. In den Grundschulen nahmen die Eltern von sieben Prozent und in den Förderschulen von drei Prozent der Schüler das Betreuungsangebot in Anspruch. Ab dem 4. Mai 2020 konnte auch die Kindertagespflege ihr Betreuungsangebot wieder aufnehmen und es erfolgte eine Anpassung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Notbetreuung. (Quelle: SSG, Pressemitteilung Nr. 10/20 vom 8. Mai 2020)

Seit 18. Mai 2020 erfolgt an allen Kitas wieder ein eingeschränkter Regelbetrieb. Die Einleitung der Phase 3 war ein folgerichtiger Schritt, nachdem die Zahl der notbetreuten Kinder in Sachsens Kindertageseinrichtungen kontinuierlich angestiegen war. Am 13. Mai 2020 hatte die Notbetreuung in Sachsens Kindertageseinrichtungen einen neuen Höchststand erreicht. Nach den Erhebungen des Sächsischen Städte- und Gemeindetages (SSG) wuchs der Anteil der tatsächlich in den Krippen und Kindergärten notbetreuten Kinder von 27,5 Prozent in der Vorwoche auf über 33 Prozent. Damit wurden mittlerweile fast alle angemeldeten Kinder (35 Prozent) in den Kindertageseinrichtungen auch zur Notbetreuung abgegeben. (Quelle: SSG, Pressemitteilung NR. 13/20 vom 15. Mai 2020)

Voraussetzung für den Übergang in den vollständigen Regelbetrieb, Phase 4, ist die weitgehende Eindämmung des Infektionsgeschehens (bspw. über ausreichende Immunisierung der Bevölkerung oder das Vorliegen eines Impfstoffes oder eines Medikaments). Wann es zur Phase 4 kommen wird, ist aktuell noch nicht abzusehen. Erst in dieser Phase werden eine vollumfängliche Erfüllung des Sächsischen Bildungsplans und die Umsetzung der bestehenden pädagogischen Konzeptionen wieder möglich sein. Bewährte Good-Practice-Modelle aus den vorangegangenen Phasen sollten dann dauerhaft verankert werden.

Eingeschränkter Regelbetrieb seit 18. Mai 2020

Die Wiederöffnung der Einrichtungen erfolgt auf der Basis folgender Annahmen und Prämissen:

  • Kinder spielen nach den bisherigen Erkenntnissen eine geringere Rolle im Pandemiegeschehen als zunächst angenommen.
  • Sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in den Grundschulen ist altersbedingt eine strikte Durchsetzung von Abstandsregeln nicht oder nur sehr bedingt möglich.
  • Sehr viel entscheidender als eine Gruppengröße, die sich an theoretischen Mindestabständen orientiert, ist deshalb aus Gründen des Infektionsschutzes die Stabilität der personellen Zusammensetzung der Gruppe.
  • Eine Konstanz der Gruppe lässt sich mit entsprechenden Maßnahmen sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in den Schulen der Primarstufe durchsetzen.
  • Für die Kinder in den Kindertageseinrichtungen und in den Grund- und Förderschulen sind die sozialen Kontakte mit Gleichaltrigen in ihrer definierten Gruppe bzw. Klasse auch mit Blick auf die seelische Gesundheit von herausragender Bedeutung.
  • Unterricht der Schüler im Primarbereich ist geboten, um massive Bildungsbenachteiligungen oder eine Verschärfung der Disparitäten zu vermeiden.

Zwingend notwendige Voraussetzungen bei der Öffnung

(Quelle: Konzept zur Wiedereröffnung der Kindertagesbetreuung, der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen im Freistaat Sachsen, 08. Mai 2020)

Um weiterhin den notwendigen Gesundheits- und Infektionsschutz in den Einrichtungen für das pädagogische Personal und die Kinder gewährleisten zu können, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

Zusammenarbeit von Hort und Schule

Da Grundschule bzw. Förderschule und Hort jeweils für dieselben Gruppen von Schülerinnen und Schülern in der Verantwortung stehen, bedarf es einer engen Abstimmung, um das Prinzip der Konstanz der Gruppen bzw. der Klassen weitestgehend sicherzustellen und gemeinsam auch in den verschiedenen Phasen des Schul- und Horttages umzusetzen.

Schulleitung und Hortleitung/Hortträger stimmen sich auf Augenhöhe unter Einbeziehung des Trägers der Schülerbeförderung insbesondere ab über: die Gestaltung des Ankommens an Schule und Hort, die Aufsicht an den bei der Schule gelegenen Haltestellen der Schülerbeförderung sowie die Übergangszeiten zwischen Schule und Hort.

Die Klassenzusammensetzung im schulischen Unterricht gilt grundsätzlich auch bei der Betreuung durch den Hort. Dort, wo das nicht möglich ist, müssen dennoch im Hort konstante Gruppen neu gebildet werden. Der Hort ist für die Betreuungszeiten zuständig. Während der Hortzeiten gibt es kein GTA.

Der SEV begrüßt, dass die Zusammenarbeit zwischen Hort und Schule verbessert werden soll. Bisher fehlten vielen Horteinrichtungen oftmals konkrete Vorgaben zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen.

Kontrollierter und beschränkter Zugang zu den Einrichtungen/Kindertagespflegestellen

Die Eltern versichern täglich vor Beginn der Betreuung bzw. des Unterrichts in schriftlicher Form, dass keine allgemeinen Krankheitssymptome der Kinder, insbesondere Husten und erhöhte Körpertemperatur, vorliegen. Dieses Vorgehen ist Teil des neuen Übergaberituals in der Kindertagesbetreuung bzw. der Ankunft der Schüler an der Schule. Die Auskunft muss auch den diesbezüglichen Gesundheitszustand aller Mitglieder des Hausstandes einbeziehen. Kinder mit Vorerkrankungen, deren Krankheitssymptome einer Virusinfektion ähnlich sein können (z. B. Heuschnupfen), weisen die Unbedenklichkeit mit einem ärztlichen Attest nach. Sofern Kosten entstehen, sind diese von den Eltern zu tragen.

Die Einrichtungsleitung kann bei Zweifel am Gesundheitszustand des Kindes eine Betreuung bzw. Aufnahme ablehnen.

Gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts werden Kinder und pädagogisches Fachpersonal mit Krankheitssymptomen aufgefordert, sich umgehend auf COVID-19 testen zu lassen und sollten bis zum Erhalt des Ergebnisses zu Hause isoliert bleiben. Hierzu werden transparente und gut nachvollziehbare Wege zur Einleitung der entsprechenden Diagnostik kommuniziert. Wichtig ist außerdem eine schnelle Diagnostik.

Kinder die während der Betreuung Symptome zeigen, sind umgehend von der Gruppe zu trennen und sofort von den Eltern abzuholen und eine Abklärung beim Kinderarzt zu veranlassen.

Das pädagogische Konzept der Kindertageseinrichtungen ist diesen besonderen Rahmenbedingungen anzupassen – sogenannte offene oder teiloffene Konzepte sind nicht zulässig. Insbesondere die kindgerechte Vermittlung und das Trainieren von Hygieneregeln, die persönliche Gesunderhaltung und die Körperpflege sollten im Mittelpunkt stehen.

Die Mitglieder des SEV fordern zudem, dass die Wiederzulassung der Kinder nach einer Erkrankung nur mit einem ärztlichen Attest möglich sein sollte. Dafür braucht es engere gesetzliche Vorgaben zu ärztlichen Gesundschreibungen für alle Infektionskrankheiten. Ein intensiverer persönlicher Kontakt zum jeweiligen Vertreter des Gesundheitsamtes/Hygieneamtes muss zukünftig gewährleistet werden. Vielerorts wünschen sich die Einrichtungen mehr beziehungsweise konkretere Vorgaben von den Gesundheitsämtern.

Feste Kontaktpersonen

Es werden feste Gruppen mit zugewiesenen pädagogischen Fachkräften gebildet und jeder Gruppe wird ein fester Raum zugewiesen. Es kann entsprechend der individuellen Gegebenheiten durchaus sinnvoll sein, die bisherigen Gruppenstrukturen zu überdenken. Die räumlichen Gegebenheiten müssen im Einzelfall an die besondere Situation angepasst werden.

Die strikte Trennung der Gruppen wird im Außengelände, in den Garderoben sowie den Wasch- und Essensräumen eingehalten.

Mitwirkung und Verantwortung der Eltern

Oberste Priorität hat der Schutz der Gesundheit. Das Gelingen des Konzeptes erfordert zwingend die Solidarität, Achtsamkeit und aktive Mitwirkung aller Eltern. Wenn die strikten Begleitregelungen zur Öffnung der Einrichtungen nicht konsequent eingehalten werden, müssten bei einem kritischen Anstieg der Infektionszahlen, die Einrichtungen umgehend wieder geschlossen werden. Eltern werden aktenkundig darüber belehrt, dass nur ein kontrollierter und beschränkter Zugang zur Einrichtung gestattet ist und nur symptomfreie Kinder betreut werden können.

Die Träger legen gemeinsam mit den Einrichtungsleitungen die Ausgestaltung der Betreuung entsprechend der räumlichen Gegebenheiten vor Ort fest. Es wird aufgrund der eingeschränkten personellen und räumlichen Situation sowie der Infektionslage in der Kindertagesbetreuung zu punktuellen Einschränkungen (z.B. hinsichtlich der Betreuungs- oder Öffnungszeiten) kommen.

Eltern werden deshalb gebeten, wenn möglich, die Betreuungszeiten nicht auszureizen. Das ist die wirkungsvollste Hilfe für die pädagogischen Fachkräfte sowie der Kinder in der Phase der Wiedereingewöhnung und unterstützt die Betreuungsangebote abzusichern.

Ad-hoc-Gruppe gibt Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Kultusministeriums hat ergänzend zum Konzept zur Wiederöffnung der Kitas Handlungsempfehlungen für die Praxis zur Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebs ab 18. Mai 2020 in der Kindertagesbetreuung[1] (Stand: 08.05.2020) veröffentlicht.


[1] Die vorliegenden Hinweise wurden in Anlehnung an die durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter Mitarbeit der Kommunalen Unfallversicherung Bayern, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie des Staatsinstituts für Frühpädagogik erstellte „Handreichung für die Kindertagesbetreuung in Zeiten des Coronavirus“, Stand 24. April 2020, formuliert und durch Angaben der Ad-hoc-Arbeitsgruppe des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus ergänzt.

Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB)

(Quelle: Handlungsempfehlungen für die Praxis zur Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebs ab 18. Mai 2020 in der Kindertagesbetreuung, 08. Mai 2020)

Kinder sollten in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es besteht das Risiko eines unsachgemäßen Gebrauches.

Es ist ratsam, im Kontakt zu anderen Erwachsenen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ebenso sollten die Eltern in der Bring- und Abholsituation eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im pädagogischen Alltag sollte im Rahmen einer Gesamtabwägung insbesondere die Bedeutung der nonverbalen Kommunikation im frühkindlichen Bereich betrachtet werden. Es wird empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung situationsbezogen einzusetzen, z. B. bei pflegerischen Tätigkeiten. Diese Mund-Nasen-Bedeckung ist bei Bedarf vom Einrichtungsträger gegebenenfalls auch außerhalb der aktuellen Sachkostenpauschale zur Verfügung zu stellen. Personal mit besonderen gesundheitlichen Risiken ist vom Betriebsarzt bezüglich des individuellen Risikos und den entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu beraten.

Den SEV erreichen immer wieder Meinungen, die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der frühkindlichen Bildung kritisieren. „Mimik ist das Werkzeug einer jeden pädagogischen Fachkraft, die mit kleinen Kindern arbeitet.“ Eine für viele Erzieher vorstellbare Alternative zur Arbeit mit kleinen und gehörlosen Kindern sind durchsichtige Visiere.

Die Handhabungshinweise eines Mund-Nasen-Schutzes finden Sie hier: Information zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Hygieneregeln

(Quelle: Handlungsempfehlungen für die Praxis zur Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebs ab 18. Mai 2020 in der Kindertagesbetreuung, 08. Mai 2020)

Jede Kindertageseinrichtung und jede Kindertagespflegestelle hat einen aktualisierten und auf die COVID-19-Situation angepassten Rahmenhygieneplan zu erstellen und einzuhalten. Die hierfür benötigten Hygieneartikel (z. B. MNB, Einmalhandschuhe, Papierhandtücher), Desinfektions- und Reinigungsmittel sind vom Träger ggf. auch zusätzlich zur aktuellen Sachkostenpauschale zur Verfügung zu stellen.

Falls nicht im Hygieneplan vorgesehen, sollten die Hygienemaßnahmen mindestens wie folgt erweitert werden:

  • besonders wichtig: vermehrtes Händewaschen und die Erstellung eines Hautschutzplanes für Beschäftigte und Kinder; auf jeweils geeignete Hautschutzmittel ist zu achten
  • Sanitärräume sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten
  • Kontaktflächen: täglich mit dem im Rahmenhygieneplan vorgesehenen Reinigungsmittel reinigen
  • Handkontaktflächen, wie bspw. Türklinken, Tischoberflächen, Fenstergriffe, in Kinderkrippen auch Fußböden, je nach Bedarf auch häufiger am Tag reinigen
  • altersgemäße Vermittlung und regelmäßiges Üben (Einführen von Ritualen) der Hygieneregeln (richtiges Händewaschen, Husten und Niesen in den Ellbogen) – hierzu ist eine vorherige Verständigung im Team notwendig, um gleiche Regeln einzufordern

Darüber hinaus gilt:

  • die Anwendung von Desinfektionsmitteln sollte auf die im Rahmenhygieneplan vorgesehenen Anwendungsbereiche beschränkt werden; insbesondere Kinder sollten keine Handdesinfektion vornehmen
  • routinemäßige Flächendesinfektionsmaßnahmen sind nicht erforderlich, eine Reinigung mit einem handelsüblichen Reiniger ist ausreichend
  • sämtliche Personen, welche die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle betreten, sollten sich unverzüglich und gründlich die Hände waschen
  • die Betreuungsräume sind häufig, mindestens viermal täglich, für zehn Minuten zu lüften.

Das Tragen von Schutzkleidung durch das pädagogische Personal ist nicht erforderlich. Bei pflegerischen Tätigkeiten, wie z. B. dem Windeln-Wechseln, wird das Tragen von Einmalhandschuhen empfohlen.

Dokumentation zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten

(Quelle: Handlungsempfehlungen für die Praxis zur Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebs ab 18. Mai 2020 in der Kindertagesbetreuung, 08. Mai 2020)

Infektionsketten müssen jederzeit nachvollziehbar sein. Offene und teiloffene Konzepte sind auszusetzen. Es sind feste Gruppen mit festen pädagogischen Bezugspersonen (möglichst kein Personalwechsel) zu bilden. Die Gruppen sind gemäß den räumlichen Gegebenheiten festen Räumen zuzuordnen, die auch im Einzelfall an die besondere Situation angepasst werden müssen. Es kann zum Beispiel sinnvoll sein, Kinder entsprechend den Betreuungszeiten oder im Hinblick auf vorhandene Räumlichkeiten zusammenzufassen. Dabei kann es zur Auflösung bisheriger Gruppenstrukturen kommen. Sofern möglich, ist es ratsam, Geschwisterkinder in einer Gruppe zu betreuen, damit bereits im privaten Raum bestehende Kontaktketten erhalten bleiben.

Je besser die Kontaktpersonen nachvollziehbar sind, desto schneller kann im Infektionsfall durch das zuständige Gesundheitsamt eine Kategorisierung und Eingrenzung der relevanten Kontaktpersonen vorgenommen und damit eine komplette Schließung der Einrichtung vermieden werden.

Die Zusammensetzung der festen Gruppen und der zugewiesenen Betreuer ist tagaktuell zu dokumentieren (Namen der Kinder und der Betreuungszeiten, Namen der Betreuer und der Einsatzzeiten). Außerdem ist die Anwesenheit externer Personen (z. B. Handwerker) auf das Notwendigste zu reduzieren und täglich zu dokumentieren. Nur so kann einer Schließung ganzer Einrichtungen im Infektionsfall vorgebeugt werden.

Personaleinsatz

(Quelle: Handlungsempfehlungen für die Praxis zur Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebs ab 18. Mai 2020 in der Kindertagesbetreuung, 08. Mai 2020)

Die konkrete Ausgestaltung des Personaleinsatzes und der Einsatz spezifischer Schutzmaßnahmen obliegt dem Arbeitgeber. Dieser kann sich durch den Betriebsarzt beraten lassen. Die Gefährdungsbeurteilungen sind auf die aktuelle Situation anzupassen. Jede/r Beschäftigte sollte gemeinsam mit seinem behandelnden Hausarzt das individuelle Risiko abschätzen. Über Risikogruppen informiert das Robert-Koch-Institut.

Der SEV appelliert, dass die Regelungen zum Einsatz von Erziehern, welche zu Risikogruppen zählen, analog zu den Regelungen von Lehrkräften sein sollten. Für Erzieherpersonal mit Vorerkrankungen sollte es die Möglichkeit geben, im Homeoffice zu arbeiten.

Unterstützend kann zusätzliches Personal hinzugezogen werden. Denkbar wären hier beispielsweise Fachkräfte aus dem Programm „Kinder stärken“, Sprachfachkräfte (Bundesprogramm) oder FSJ-ler, die an anderen Einsatzstellen nicht benötigt werden.

Bei der Personaleinsatzplanung sind Randzeiten, Urlaubs- und Krankzeiten ebenso zu berücksichtigen wie die Gewährleistung der Aufsichtspflicht. Jede Schlüsselunterschreitung ist dem Landesjugendamt in der bewährten Form anzuzeigen. Die Betriebserlaubnisbehörde wird bei kurzfristigen Unterschreitungen der Festlegungen zu personellen Mindeststandards nicht aktiv werden. Alle Beteiligten wissen um mögliche Konsequenzen und vertrauen auf das Verantwortungsbewusstsein der Träger und der kommunalen Ebene.

Viele Einrichtungen werden in den nächsten Wochen an ihre personellen Grenzen geraten, wenn sie die Handlungsempfehlungen erfüllen wollen. Der SEV fordert, dass bei der Personaleinsatzplanung die Arbeitszeitgesetze weiter beachtet werden und die Beschäftigten gegebenenfalls befristet eine Aufstockung ihres Beschäftigungsumfangs erhalten. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Einrichtungen ihre Öffnungszeiten kürzen, um ihre Beschäftigten vor Überlastungen zu schützen.

Verhalten beim Auftreten von Krankheitszeichen siehe Handlungsleitfaden → Umgang mit Corona-Fällen an Schulen und Kitas

Empfehlungen für die Gestaltung des Tagesablaufes

(Quelle: Handlungsempfehlungen für die Praxis zur Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebs ab 18. Mai 2020 in der Kindertagesbetreuung, 08. Mai 2020)

Die Bring- und Abholsituation sollte so gestaltet werden, dass Kontakte möglichst reduziert werden (zwischen Beschäftigten und Eltern, Eltern untereinander). Hierbei können gestaffelte Zeiten helfen. In der Regel sollten die Eltern das Gebäude nicht betreten. Es werden auf dem Gelände Bring- und Abholzonen eingerichtet, in denen die Eltern ihre Kinder abgeben können. Dabei müssen von den Eltern Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Für die Übergabe sind altersentsprechend geeignete Rituale zu entwickeln. Den Eltern ist die Vorgehensweise in geeigneter Form zu vermitteln und sie sind auf die verbindliche Einhaltung der Regeln hinzuweisen.

Um den Personaleinsatz besser planen zu können, sollten die Eltern wöchentlich nach den benötigten Betreuungszeiten befragt werden. Eine Kürzung der täglichen Betreuungszeit, unabhängig vom Betreuungsvertrag, kann in Abstimmung mit den Eltern angestrebt werden, um kurzfristige Engpässe zu überwinden. Einschränkungen der Angebote insbesondere in den Randzeiten sind möglich. Sollten Sprachfördermaßnahmen und therapeutische Förderangebote durch Beschäftigte stattfinden, so sollen diese möglichst nicht zwischen den Gruppen wechseln. Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Gruppen formuliert das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Ergänzungen.

Ein wechselseitiger Gebrauch von Alltagsmaterial (z. B. Spielzeug) zwischen den Gruppen ist zu vermeiden. Vor der Aufnahme neuer Kinder oder der Bildung neuer Gruppen ist eine Reinigung zu empfehlen. Beim Ruhen und Schlafen ist das Bettzeug personengebunden und das vollständige Bettzeug für jedes Kind getrennt aufzubewahren. Nuckel sind für jedes Kind getrennt aufzubewahren (z. B. in mit dem Erkennungsbild der Kinder gekennzeichneten Kästchen oder Dosen).

Elterngespräche sollten vorrangig telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden. Wenn im pädagogischen Alltag Kurzgespräche stattfinden, sollte von beiden Erwachsenen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen und der Abstand von mind. 1,5 m eingehalten werden. 

Ausflüge in der näheren Umgebung (Spielplatz, Park, Wald, …) sind möglich. Jedoch ist hierbei auf das Abstandsgebot zu kitafremden Personen zu achten und der ÖPNV zu vermeiden.

Das Betreten der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle durch Externe (z. B. Fachdienste, Lieferanten) sollte vom Träger auf seine Notwendigkeit hin überprüft und auf ein Mindestmaß reduziert werden. Sämtliche Externe müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Weitere Schutzmaßnahmen können individuell und nach Bedarf vereinbart und eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Kinder mit heilpädagogischen Förderbedarfen.

Eingewöhnung

(Quelle: Handlungsempfehlungen für die Praxis zur Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebs ab 18. Mai 2020 in der Kindertagesbetreuung, 08. Mai 2020)

Die Erst-Eingewöhnung und die Wieder-Eingewöhnung von Kindern, die über einen längeren Zeitraum nicht in der Kindertagesbetreuung waren, sollte behutsam vollzogen werden.

Die Eingewöhnung ist schrittweise zu vollziehen. Sie sollte zunächst separat mit einer festen Fachkraft, einem Elternteil und dem Kind in separaten Räumen erfolgen. Wenn der nächste Schritt erreicht ist, gehen im Anschluss nur das Kind und die Fachkraft länger in die Gruppe. Ein Kontakt zwischen dem Elternteil und anderen Kindern ist in jedem Fall zu vermeiden. Förderlich kann sich ein älteres Geschwisterkind auswirken, welches ebenfalls betreut wird. Zum einen kennt das jüngere Kind die Einrichtung, das Personal und andere Kinder bereits vom Bringen/Abholen des Geschwisterkindes und kann auf diese Erfahrung aufbauen. Zum anderen kann das ältere Geschwisterkind eine vertraute und begleitende Rolle beim Übergang auf die Betreuungssituation ohne Elternteil übernehmen.

Der SEV empfiehlt, den Einrichtungen Freiheiten bei der Ausgestaltung der Eingewöhnung zu überlassen. Sie sollten selbst abhängig von ihren räumlichen und personellen Kapazitäten entscheiden können, wie die Eingewöhnung stattfinden kann. Eine Eingewöhnung mit den Eltern kann nur erfolgen, wenn diese symptomfrei sind.

Zur konkreten Umsetzung vor Ort hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus →die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.