Seit dem 29. Juni 2020 sollen die Kinderkrippen und Kindergärten wieder zu den üblichen Zeiten öffnen. Einige Auflagen werden jedoch vorerst bleiben. Dies gab das Sächsische Staatsministerium für Kultus am 23. Juni 2020 bekannt.
Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege sollen ab dem 29. Juni 2020 und damit drei Wochen vor Ferienbeginn wieder zu einem normalen Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückkehren können. Für den Sächsischen Staatsminister für Kultus, Christian Piwarz, sei die Öffnung aufgrund des Infektionsgeschehens möglich und pädagogisch geboten. Mit konsequent einzuhaltenden Corona-Schutzmaßnahmen können die Einrichtungen nun wieder zu den Regelöffnungszeiten zurückkehren.
Folgende Vorgaben werden gelockert:
Das Gebot der strikten Trennung der Gruppen innerhalb des Gebäudes und auch auf dem Gelände der Kindertageseinrichtungen kann aufgehoben werden. Um die Rückkehr in den Regelbetrieb zu erleichtern und einen abrupten Übergang zu vermeiden, kann für eine Übergangszeit die Gruppenstruktur beibehalten werden. Zudem sind ab dem 29. Juni 2020 wieder offene und teiloffene Betreuungskonzepte zulässig und umsetzbar.
In den Kindertageseinrichtungen können wieder Eingewöhnungen, Eltern-/Entwicklungsgespräche, Elternabende, Fachberatung sowie Veranstaltungen zum Ende des Kitajahres unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes auf dem Einrichtungsgelände durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, die Gespräche im Außengelände oder einem Beratungsraum durchzuführen. Die Entscheidung über darüberhinausgehende Angebote für die Kinder obliegt der Leitung der Einrichtung und erfolgt gemäß der pädagogischen Konzeption und der Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen.
Diese Hygienemaßnahmen bleiben vorerst bestehen:
Jede einzelne Kindertageseinrichtung und Kindertagespflegestelle muss ein auf die COVID-19-Situation ausgerichtetes Hygienekonzept (gemäß Rahmenhygieneplan) aufstellen und einhalten. Insbesondere ist auf das regelmäßige Händewaschen und die Hust- und Niesetikette zu achten. Es ist von essenzieller Bedeutung, dass im Rahmen des einrichtungsspezifischen Hygieneplans ein Lüftungskonzept entwickelt wird (z. B. ein Mal pro Stunde für fünf Minuten sämtliche Räume).
Bei Aufenthalt in der Einrichtung ist grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das pädagogische Personal und die betreuten Kinder sind davon ausgenommen.
Personen, die ein Kind bringen oder abholen, müssen neben dem Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung darauf achten, ausreichenden Abstand zu anderen Personen zu halten. Individuelle Anpassungen der Bring- und Abholsituation in den Einrichtungen ist unter der Einhaltung des Abstands von 1,5 Metern möglich. Unter Beachtung dieser Vorgabe kann den Eltern auch das Betreten der Garderobe gestattet werden.
Das Betreten der Gruppen- und Waschräume ist dagegen für Eltern – außer in der Phase der Eingewöhnung ihres Kindes – nicht gestattet.
Das betreuende pädagogische Personal kann ein Kind mit Krankheitssymptomen zurückweisen bzw. kann die Kita die umgehende Abholung veranlassen, wenn im Laufe des Tages Symptome auftreten. Allerding besteht kein Recht, einen Corona-Test einzufordern. Dies liegt im Ermessen des behandelnden Arztes.
Bei der Gesundheitsbestätigung gibt es eine leichte Lockerung. Eltern von Kindern in Kitas sind verpflichtet, täglich gegenüber der Bildungseinrichtung schriftlich zu erklären, dass ihr Kind keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweist. Für weitere Mitglieder des Hausstandes muss die Bestätigung nun nicht mehr erbracht werden.
Zur Sicherung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten sind die Gesundheitsämter darauf angewiesen, zu sämtlichen Personen, die sich länger als 15 Minuten in der Kindereinrichtung aufgehalten haben, Kontakt aufnehmen zu können. Es ist deshalb eine entsprechende Dokumentation zu führen.
Der eingeschränkte Regelbetrieb mit strikter Gruppentrennung gilt für den Primarbereich der Grund- und Förderschulen, die Horte und die weiterführenden Schulen bis zu den Sommerferien weiterhin! Auch für Grundschulen gelten die neuen Vorgaben für die Gesundheitsbestätigung.
Die Regelungen werden bis einschließlich 17. Juli 2020 gelten.
- Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (*.pdf, 0,26 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23. Juni 2020 I gültig vom 29. Juni 2020 bis 17. Juli 2020
- Musterformular für die Gesundheitsbestätigung für Kindertagesstätten und Schulen (*.pdf, 0,53 MB) Anlage zur Allgemeinverfügung mit Regelungen zum Betrieb von Kindertagesstätten und Schulen