Angesichts der aktuellen Pandemielage in Sachsen bleiben alle Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zunächst weiterhin geschlossen. Ab Montag, dem 15. Februar 2021, sollen Kitas im eingeschränkten Regelbetrieb wieder öffnen können, sofern es die Infektionszahlen im Freistaat zulassen. Das Kita-Personal erhält im Vorfeld die Möglichkeit, sich einmalig auf das Coronavirus testen zu lassen.
Die Verlängerung des geltenden Lockdowns wurde am 26. Januar 2021 vom sächsischen Kabinett mit einer neuen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar 2021 bis einschließlich 14. Februar 2021.
Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Notbetreuung gegeben sind, kann nur durch die Einrichtungen vor Ort für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden.
Ab dem 15. Februar 2021 sollen Grundschulen und Kindertageseinrichtungen wieder im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet werden, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt. Gruppen und Klassen müssen dann wie im Frühjahr voneinander getrennt werden. Mit einer endgültigen Entscheidung dazu wird aber erst nach dem Gespräch von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer in der kommenden Woche gerechnet.
Einmaliger Corona-Test für Kitapersonal
Es ist vorgesehen, dass im Vorfeld auch das im Freistaat Sachsen in Kindertageseinrichtungen gemäß SächsKitaG pädagogisch tätige Personal die Möglichkeit erhält, sich vor der Wiederaufnahme der Beschäftigung einmalig freiwillig auf das Coronavirus mittels eines Antigen-Schnelltests (POC-Test) testen zu lassen.
Die Teilnahme an den Tests ist freiwillig. Die Kosten werden vom Freistaat Sachsen übernommen. Das Angebot richtet sich an alle Kindertageseinrichtungen gemäß SächsKitaG, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung in öffentlicher oder freier Trägerschaft handelt.
Die Tests können ab dem 08.02.2021 beim Hausarzt erfolgen. Dazu ist ein Berechtigungsschreiben zu verwenden, das vom Leiter der jeweiligen Kindertageseinrichtung erstellt wird.
→ Musteranschreiben: Corona-Test an Schulen und Kindertageseinrichtungen
Quelle:
SMK Blog-Beitrag: Neue Corona-Schutz-Verordnung – Fragen und Antworten zum Schulbetrieb vom 8. Januar 2021
Rundschreiben SMK: Corona – Schnelltests an Schulen und Kindertageseinrichtungen vom 8. Januar 2021