Aktuelles

Vielerorts wieder Regelbetrieb möglich

Bild von tolmacho - pixabay

Nach dem Inkrafttreten der Bundesnotbremse mussten in fast ganz Sachsen die Schulen und Kindertageseinrichtungen schließen. Aufgrund stabiler Sieben-Tage-Inzidenzen unterhalb von 50 können nun zunehmend mehr Regionen wieder zum Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen entsprechend der pädagogischen Konzepte zurückkehren.

Einen tabellarischen Überblick zu den aktuellen Regelungen für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Kindertagespflegestellen in Abhängigkeit der Inzidenzzahlen bietet das Sächsische Staatsministerium für Kultus.

  • Inzidenz niedriger als 50/ 100.000 Einwohner im Landkreis bzw. in der Kreisfreien Stadt

Der Regelbetrieb kann wieder entsprechend der pädagogischen Konzeption stattfinden.

Damit können nun auch Dienst- und Fachberatungen sowie Angebote externer Anbieter wieder in der jeweiligen Einrichtung stattfinden.

Aufnahme- und Entwicklungsgespräche können unter Maßgabe des Zutrittsverbotes ermöglicht werden.

Die Durchführung von Elternabenden und –beiratssitzungen, kann nach wie vor telefonisch oder digital oder im Rahmen der aktuellen Regelungen gem. § 4 SächsCoronaSchVO vor Ort stattfinden.

Die Schulvorbereitung findet statt, vorerst jedoch ohne Beteiligung der Grundschulen.

Gleichfalls sind wieder Ausflüge und (Zuckertüten-) Feste unter Beachtung des Infektionsschutzes und der gültigen Corona-Schutz-Verordnung möglich.

Analog zu den Regelungen zu Schulfahrten sollen ab dem 14.6.21 Gruppenfahrten im Inland, möglichst innerhalb Sachsens wieder ermöglicht werden.

  • Inzidenz höher als 50 und niedriger als 165/ 100.000 Einwohner im Landkreis bzw. in der Kreisfreien Stadt

In Regionen mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenzen über 50 und unterhalb von 165 ist eingeschränkter Regelbetrieb möglich.

In den betroffenen Regionen müssen weiter feste Betreuungseinheiten mit zugewiesenen Betreuungspersonen und Bereichen (zum Beispiel Etagen oder benachbarte Räume) gebildet werden. Die feste Klassenzusammensetzung im Unterricht an Grund- und Förderschulen gilt in der Regel auch im Hort.

Um die Kontakte einzuschränken, sollten Dienstberatungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Fachberatungen und Elternabende/-beiratssitzungen sollten vorzugsweise telefonisch oder digital stattfinden.

Ärztliche und zahnärztliche Kontrolluntersuchungen, Angebote der Gruppenprophylaxe sowie therapeutische Förderangebote können weiterhin stattfinden. Jegliche andere Angebote von externen Anbietern finden im eingeschränkten Regelbetrieb jedoch nicht statt.

Aufnahme- und Entwicklungsgespräche sollten vorzugsweise telefonisch oder digital erfolgen. Bei notwendigen persönlichen Gesprächen sind die aktuell geltenden Corona-Schutzmaßnahmen einzuhalten.

Die Schulvorbereitung findet statt, vorerst jedoch ohne Beteiligung der Grundschulen.

Ausflüge sollten möglichst auf die nähere Umgebung (Spielplatz, Park, Wald usw.) begrenzt werden. ; Dabei ist auf das Abstandsgebot zu Kitafremden Personen zu achten. Die Nutzung des ÖPNV sollte vermieden werden.

(Zuckertüten-) Feste sind innerhalb der festen Gruppen (ohne den Eltern) möglich.

Gruppenfahrten sind nicht gestattet.

Ausnahme: Bei einer Inzidenz niedriger als 165/ 100.000 Einwohner im Landkreis bzw. in der Kreisfreien Stadt findet die Betreuung in der Kindertagespflege im Regelbetrieb statt.

Bei einer Inzidenz über dem Grenzwert 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen würde wieder eine Notbetreuung eingerichtet werden müssen.

 

Neben den allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen gilt in den sächsischen Kindertageseinrichtungen derzeit:

Zutrittsverbot

Zutrittsverbote gemäß § 23 Abs. 4 der Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 bleiben  bestehen. Personen ist der Zutritt zum Gelände von Kindertageseinrichtungen untersagt, wenn  sie nicht zweimal wöchentlich durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS- CoV-2 besteht.

Die betreuten Kinder sowie die sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen in den Kindertageseinrichtungen sind von dem Zutrittsverbot ausgenommen. Sie dürfen sowohl das Außengelände als auch das Gebäude ohne Testnachweis betreten.

Die Bring- und Abholsituationen sind so zu gestalten, dass ein längerer Aufenthalt im Gebäude und auf dem Außengelände vermieden wird.

Das Zutrittsverbot gilt nicht für die Kindertagespflege.

Was gilt bei längeren Aufenthalten?

Bei längeren Aufenthalten im Gebäude und auf dem Außengelände der Kindertageseinrichtung über die Bring- und Abholsituation hinaus – wie zum Beispiel bei Eingewöhnungsprozessen oder Aufnahme- und Entwicklungsgesprächen – greift das Zutrittsverbot. Das heißt: Die jeweilige Person muss zweimal wöchentlich einen Test nachweisen.

Welche Testnachweise gelten als zulässig?

Zulässig sind:

  • Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus- Testverordnung (Teststellen und Testzentren),
  • ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
  • ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder unter

Alle Testnachweise dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.

Was gilt für Geimpfte und Genesene?

Personen mit vollständigem Impfschutz oder genesene Personen sind getesteten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet: Genesene oder geimpfte Personen sind von der Verpflichtung, sich zweimal pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen zu lassen, befreit und für sie besteht kein Zutrittsverbot für die Kindertageseinrichtungen. Dies gilt für alle Personen gleichermaßen und damit insbesondere auch für Beschäftigte im pädagogischen Bereich ebenso wie für Eltern oder sonstige Dritte, sofern bei diesen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten oder eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

Weitere Informationen etwa zum Hygienekonzept, zum Gesundheitszustand und zu Abstandsregeln gibt es auf dem Sächsischen Kita-Bildungsserver in den aktuellen Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kitas und Kindertagespflegestellen.