Aufgrund der anhaltend steigenden Infektionszahlen hatte das sächsische Kabinett am 8. Dezember 2020 einen harten Lockdown, mit dem Ziel der Eindämmung des Infektionsgeschehens, für den Freistaat Sachsen angekündigt. Davon betroffen sind auch die sächsischen Kinderbetreuungseinrichtungen. Ab dem 14. Dezember 2020 bis zum 08. Januar 2020 sind die Einrichtungen nur für eine Notbetreuung geöffnet.
Die verschärften Regelungen hat das Sächsische Kabinett am 11. Dezember 2020 beschlossen und in einer neuen Corona-Schutz-Verordnung festgeschrieben:
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 11. Dezember 2020 | gültig vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021
Gemäß Paragraph 5a (Schule und Kindertagesbetreuung) Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist eine Notbetreuung in den Grund-und Förderschulen für ihre Schülerinnen und Schüler im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 sowie an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung für ihre Schülerinnen und Schüler auch am 21. und 22. Dezember 2020 gestattet. Die Notbetreuung nach Satz 1 an Förderschulen darf auch für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüleranderer Schularten angeboten werden. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist eine Notbetreuung im Zeitraum 14. Dezember 2020 bis 8. Januar 2021 für dort betreute Kinder gestattet. (Quelle: SächsCoronaSchVO vom 11.12.2020)
Die Notbetreuung darf nur eingerichtet werden
- für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Primarstufe an Förderschulen während der üblichen Unterrichts-und Hortzeiten, für mehrfach-und schwerstmehrfachbehinderte
- Schülerinnen und Schüler an Grund-und Förderschulen sowie mehrfach-und schwerstmehrfachbehinderte Kinder in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, sofern die Personensorgeberechtigten die Betreuung der Schülerinnen und Schüler oder Kinder nicht leisten können, während der üblichen Unterrichts-und Öffnungszeiten,
- für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen während der üblichen Öffnungszeiten sowie
- für Kinder in den Kindertagespflegestellen während der üblichen Öffnungszeiten.(Quelle: SächsCoronaSchVO vom 11.12.2020)
Eine Notbetreuung soll nur dann stattfinden, wenn
- beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte oder
in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte gemäß der Anlage 1 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind, - nur einer der Personensorgeberechtigten gemäß der Anlage 2 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann oder
- das Jugendamt aufgrund andernfalls drohender Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit einer Notbetreuung feststellt.
→siehe dazu Liste der Berufsgruppen für die Notbetreuung Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 – Anlagen 1 und 2 (Quelle: SächsCoronaSchVO vom 11.12.2020)
Zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit ist das Formblatt gemäß Anlage 3 auszufüllen und der Schule oder der Einrichtung der Kindertagesbetreuung vorzulegen; in dem Formblatt vorgesehene Unterschriften der Arbeitgeber können binnen eines Arbeitstages nach der erstmaligen Inanspruchnahme der Notbetreuung nachgereicht werden. Die Schule oder die Einrichtung der Kindertagesbetreuung hat das vorgelegte Formblatt im Original bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten.
→siehe Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 – Anlage 3 (Quelle: SächsCoronaSchVO vom 11.12.2020)
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, das Sächsische Staatsministerium für Kultus, der Sächsische Städte- und Gemeindetag sowie der Sächsische Landkreistag haben gemeinsame Empfehlungen zur Ausgestaltung der Notbetreuung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung herausgegeben.
Eine Notbetreuung ist in jeder Kindertageseinrichtung und in jeder Kindertagespflegestelle für die dort betreuten Kinder im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten gestattet.
Um die Gruppenstrukturen für eine Notbetreuung zu schaffen, sollen in Abstimmung mit dem Träger vorübergehende Einschränkungen in der Umsetzung der pädagogischen Konzepte vorgenommen werden. Die umfassende Umsetzung pädagogischer Konzepte ist während der Notbetreuung naturgemäß nicht möglich.
Einschränkungen von Öffnungszeiten sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um dem anspruchsberechtigten Personenkreis die uneingeschränkte Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeiten zu ermöglichen. Kann durch den bisherigen Anbieter die Mittagsversorgung nicht mehr sichergestellt werden, sind durch die Einrichtungen in Absprache mit den Eltern und ggf. den Trägern vor Ort geeignete Lösungen zur Verpflegung der Kinder in Notbetreuung zu organisieren.
Der Zutritt von einrichtungsfremden Personen zum Gelände und dem Gebäude ist auf seine Notwendigkeit hin zu überprüfen und auf das zwingend notwendige Maß zu reduzieren.
Hinsichtlich der Gruppengröße gilt die Maxime: So klein wie möglich, so groß wie nötig. Je größer die Gruppe, desto größer der Kreis bei einer notwendigen Quarantäne.
Wie bereits vor der Corona-Pandemie gilt, dass kranke Kinder nicht in der Kita betreut werden dürfen! Bei der gesundheitlichen Einschätzung, ob ein Kind in der Kita betreut werden kann, sollte grundsätzlich Folgendes beachtet werden:
- Bei Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen, leichtem oder gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern sowie bei ärztlich nachgewiesenen Grunderkrankungen wie z.B. Asthma, können anspruchsberechtigte Kinder die Kindertageseinrichtung besuchen, wenn eine andere Betreuung nicht gewährleistet ist.
- Allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber ab 38 Grad, andauernder Husten, Durchfall, Erbrechen, Geruchs-oder Geschmacksstörungen sind Symptome, die auch auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen können. Dann gilt: Eltern sind in der Verantwortung, die Symptome ärztlich abklären zu lassen. Bis das geklärt ist, darf das Kind nicht in der Kita betreut werden.
- Entsprechend der Empfehlung des SMS und des SMK „Umgang mit Krankheits-und Erkältungssymptomen bei Kindern in der Kindertagesbetreuung und in Schulen“ gilt: Hat der Kinderarzt/Hausarzt oder ärztliche Bereitschaftsdienst entschieden, keinen SARS-CoV-2-Test durchzuführen, bleibt das Kind zwei Tage zur Beobachtung zu Hause. Es darf die Einrichtung wieder besuchen, wenn es mindestens 24 Stunden fieberfrei und in einem guten Allgemeinbefinden ist (siehe: Umgang mit Krankheits-und Erkältungssymptomen bei Kindern in der Kindertagesbetreuung und in Schulen).
Grundsätzlich gilt: Es sollte nur das Personal in der Einrichtung anwesend sein, das an diesem Tag für die Absicherung der Notbetreuung erforderlich sind. Dies dient dem Ziel der Kontaktvermeidung und gewährleistet zudem, dass im Fall einer möglichen Quarantäne weiterhin Personal verfügbar ist.
Die pädagogischen Fachkräfte unterliegen im Umgang miteinander einer besonderen Sorgfaltspflicht bei der Einhaltung der Hygieneregelungen. Persönliche Kontakte im dienstlichen wie im außerdienstlichen Zusammenhang sollten auf das zwingend notwendige Maß eingeschränkt werden.
Der Kontakt zwischen den in der Einrichtung tätigen Personen ist so zu gestalten, dass gruppenübergreifende Kontakte des Teams vermieden werden. Zwischen den pädagogischen Fachkräften verschiedener Gruppen und anderen Beschäftigten (z. B. Hausmeister, Servicekräfte für die Verpflegung und Reinigung) muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Für alle Teammitglieder der Kita bedeutet das, untereinander auf das Händeschütteln und nähere, gruppenübergreifende Begegnungen (z.B. in den Pausenzeiten) zu verzichten.
Mund-Nasenbedeckungen (MNB) sind vor allem dort zu tragen, wo sich der Abstand von 1,5 Metern nicht einhalten lässt. Beschäftigte und externe Dienstleister, die nicht direkt mit der pädagogischen Betreuung der Kinder betraut sind (Hausmeister, Servicekräfte etc.), müssen innerhalb der Einrichtung und auf den zugehörigen Freiflächen grundsätzlich jederzeit eine MNB tragen.
Dienstberatungen und Fachberatung sind auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken, nach Möglichkeit digital durchzuführen (insbesondere Fachberatung) und andernfalls so zu gestalten, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann und von allen Personen eine Mund-Nasenbedeckung getragen wird sowie die gültigen Hygieneschutzstandards zum Lüften eingehalten werden.
Der Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Sozialwesens, der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule, von Studierenden der (Fach-)Hochschulen sowie FSJ-lern ist weiterhin gestattet, muss jedoch allen genannten Regelungen zum Schutz vor einer möglichen Infektion folgen.
Der Einsatz einer ESF-geförderten zusätzlichen Fachkraft aus dem Programm „Kinder stärken“ ist als zusätzliche Bezugsperson und unter Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne der dortigen Zuwendungsvoraussetzungen in einer festen Kindergruppe (z. B. in einer besonders herausfordernden Gruppe, in einer Vorschulgruppe im Rahmen der Schulvorbereitung, in einer Gruppe im Prozess des Übergangs in den Kindergarten oder im Rahmen der Eingewöhnung) möglich.
In Ausnahme-und Notfällen wird es toleriert, wenn die zusätzlichen Fachkräfte aus dem Bundesprogramm “Sprachkitas“ einen anteiligen Einsatz für andere Aufgabenfelder in der jeweiligen Einrichtung übernehmen.
Deshalb ist eine individuelle Anpassung der Bring-und Abholsituation in den Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen unter Einhaltung des 1,5 Meter Abstandes unter erwachsenen Personen und dem Tragen einer Mund-Nasenbedeckung geboten. Unter Beachtung dieser Vorgabe kann den Eltern auch das Betreten der Garderobe gestattet werden. Gegenwärtig ist es ratsam, dass stets nur eine Person das Kind bringt bzw. abholt, damit die Anzahl der Kontakte minimiert wird. Des Weiteren sind die Bring- und Abholsituationen so zu gestalten, dass ein längerer Aufenthalt im Gebäude und auf dem Gelände möglichst vermieden wird, um die Dokumentationspflicht für die Einrichtungen so gering wie möglich zu halten.
Alle Eltern haben gemäß der geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und gemäß der geltendenAllgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie (der Geltungszeitsraum wurde am 11.12.2020 geändert: Allgemeinverfügung zur Änderung Geltungszeitraums der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie) eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.
Um den Personaleinsatz und die gestaffelten Bring- und Abholzeiten besser planen zu können, sollten die Eltern wöchentlich nach den benötigten Betreuungszeiten befragt werden.
Den Eltern ist die Vorgehensweise in geeigneter Form zu vermitteln und sie sind auf die verbindliche Einhaltung der Regeln hinzuweisen.
Die Dauer der Anwesenheit und die Kontakte der Eltern in und auf dem Gelände der Kindertageseinrichtung sollte während der Eingewöhnungsphasen auf das notwendige Maß reduziert werden.
Für die Klassenstufen 1 bis 4 wird an den Grund- und Förderschulen im Zeitraum der häuslichen Lernzeit grundsätzlich für die Dauer der üblichen Unterrichtszeiten eine Notbetreuung eingerichtet.
Während der üblichen Hortöffnungszeiten und in den Ferien ist die Notbetreuung durch das Hortpersonal abzusichern.
Für die Hortbetreuung können vorübergehend auch Klassenräume genutzt werden.
Die Kindertagespflegepersonen sollten ihr Hygienekonzept prüfen und darauf achten, dass sich Eltern beim Bringen und Abholen möglichst nicht begegnen.
Sämtliche einrichtungsfremde Personen sind verpflichtet, während des Aufenthaltes in Gebäuden der Einrichtung und auf dem übrigen Einrichtungsgelände eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
Zudem haben die Kindertagespflegepersonen eine hohe Eigenverantwortung, in ihrem Alltag zusätzliche Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Eingewöhnung ist für anspruchsberechtigte Personen unter der Beachtung der Corona-Schutzmaßnahmen möglich. Die Dauer der Anwesenheit und die Kontakte der Eltern in und auf dem Gelände der Kindertageseinrichtung sollte während der Eingewöhnungsphasen auf das notwendige Maß reduziert werden.
Auch eine feste Vertretungsperson kann weiterhin in der Kindertagespflegestelle tätig sein. Hierbei ist es wichtig, dass diese ihre Kontakte genau nachvollziehen und benennen kann.
Die Zusammenarbeit mit den Familien ist ein fester Bestandteil der pädagogischen Arbeit in der Kindertagesbetreuung, um eine vertrauensvolle und anregende Bildungs-und Erziehungspartnerschaft zwischen den pädagogischen Fachkräften und Familien zu ermöglichen.
Insbesondere in Zeiten der Notbetreuung kommt der Zusammenarbeit mit Familien und der Ansprache der Kinder durch pädagogische Fachkräfte eine enorme Bedeutung zu. Es ist wichtig, dass die Kita unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Rahmenbedingungen nach Möglichkeiten sucht, auch zu den Kindern und Familien, die keinen Anspruch auf Notbetreuung haben, einen Kontakt herzustellen und zu halten.
In Zeiten der Notbetreuung und der gebotenen Kontaktminimierung sind vorzugsweise Online- oder Telefonfachberatungen zu nutzen.
Notwendige Gespräche zwischen Jugendamt und der Einrichtung sowie ähnliche Beratungen, die der Wahrung des Kindeswohles dienen, sollten ebenfalls vorzugsweise als Online- oder Telefonberatungen durchgeführt werden. Erforderliche Hospitationen sollten unter Beachtung der Hygienemaßnahmen in dringenden Einzelfällen ermöglicht werden.
Die berufspraktische Ausbildung sollte ermöglicht werden, um den Abschluss der Schülerinnen und Schüler nicht zu gefährden.
Angebote, die außerhalb der Einrichtung wahrgenommen werden, sind im Sinne der aktuell gebotenen Kontaktminimierung derzeit nicht zulässig.
Einzelne notwendige Therapien der Kinder sollten vorzugsweise ausschließlich in Therapieräumen in Einzelsituationen mit dem Therapeuten stattfinden. Ist die Anwesenheit eines Elternteils/Personensorgeberechtigten für den Erfolg der Therapie maßgeblich, so ist darauf zu achten, dass der Mindestabstand zwischen den erwachsenen Personen eingehalten wird und die begleitende Person eine Mund-Nasenbedeckung trägt. Es ist ratsam, dass die in der Einrichtung tätigen Therapeuten ein Hygienekonzept entwickeln und dieses mit der Einrichtungsleitung abstimmen.
Quelle: SächsCoronaSchVO vom 11.12.2020, Gemeinsame Empfehlungen zur Ausgestaltung der Notbetreuung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 11.12.2020