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Hinweise zur Umsetzung für Beschäftigte im Dienst einer Kommune nach dem TVöD-VKA-SuE

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Der Tarifabschluss hat für den Sozial- und Erziehungsdienst, deren Arbeitsverträge auf der Grundlage des TVöD-VKA-SuE geschlossen sind, einige Neuerungen mit sich gebracht. In den meisten Einrichtungen der Kommunen werden die Regelungen bereits seit November oder Dezember 2022 umgesetzt. Häufig sind jedoch bei den Beschäftigten noch nicht alle Fragen zur Umsetzung geklärt.

Bitte beachten Sie, dass sich die folgenden Umsetzungshinweise ausschließlich an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sozial- und Erziehungsdienstes des öffentlichen Dienstes richten. Außerdem sind andere Umsetzungsmöglichkeiten im Rahmen Ihrer Dienst- oder Betriebsvereinbarungen oder im gegenseitigen Einverständnis mit Ihrem Arbeitgeber denkbar.

Für Beschäftigte bei freien Trägern, z. B. DRK, AWO oder andere, gelten diese Regelungen nicht automatisch. Sie müssen Ihren Arbeitsvertrag prüfen. Meist kann Ihnen hier der örtliche Betriebsrat weiterhelfen.

Regenerationstage

Wer bekommt die Regenerationstage?

Alle Kolleginnen und Kollegen mit einer Eingruppierung in die S-Tabelle nach Teil B des Abschnitts XXIV. der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) – Sozial- und Erziehungsdienst erhalten seit 2022 pro Kalenderjahr bis zu zwei Regenerationstage. Die Regenerationstage gelten als Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nicht als Erholungs- oder Zusatzurlaub.

Was muss ich tun, um die Regenerationstage zu erhalten?

Die Regenerationstage müssen mindestens:

  • vier Wochen vor dem gewünschten Tag
  • schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.

Der Arbeitgeber muss diese Tage ebenfalls schriftlich, spätestens zwei Wochen vor den gewünschten Zeitpunkt gewähren bzw. ablehnen.

Im gegenseitigen Einvernehmen können die Regenerationstage auch kurzfristig gewährt werden. Bei der Frage, wann die Tage genommen werden können und ob diese zwei Tage auch zusammenhängend genommen werden können, sind die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Kann der Arbeitgeber die Regenerationstage ablehnen?

Ja, der Arbeitgeber kann den Antrag auf die konkrete zeitliche Lage der Regenerationstage ablehnen. Allerdings nur dann, wenn dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Können die Regenerationstage ins nächste Kalenderjahr übertragen werden?

Beantragte Tage, die wegen dringender dienstlicher/betrieblicher Gründe bis zum 31. Dezember vom Arbeitgeber nicht gewährt worden sind, können noch bis zum 30. September des Folgejahres genommen werden.

Was passiert, wenn ich nicht das ganze Jahr Anspruch auf Entgelt habe?

Besteht für weniger als vier Monate im Jahr Anspruch auf Entgelt (dies umfasst auch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen bei Erkrankung oder Krankengeldzuschuss als Sozialleistung zusätzlich zum Krankengeld der Krankenkasse durch den Arbeitgeber nach TVöD), erfolgt eine Reduzierung auf einen Regenerationstag.

Können Regenerationstage verfallen?

Regenerationstage verfallen zum Jahresende, wenn die Tage im laufenden Kalenderjahr nicht geltend gemacht wurden. Zudem verfallen Tage, die beantragt und genehmigt wurden, aber wegen Krankheit oder Elternzeit nicht genommen werden konnten. Eine Bezahlung nicht stattgefundener Tage ist nicht möglich, da diese Tage der Regeneration dienen und dadurch dieser Zweck nicht erreicht werden kann.

Was passiert bei Teilzeitbeschäftigung?

Grundsätzlich erhalten Teilzeitbeschäftigte ebenfalls zwei Regenerationstage. Regenerationstage sind grundsätzlich immer volle Arbeitstage. Verteilen sich Ihre wöchentlichen Arbeitstage jedoch auf weniger als fünf Tage pro Woche durch arbeitsvertragliche Regelung, vermindert sich auch die Zahl der Regenerationstage entsprechend. Bei einer Vier-Tage-Woche wird somit auf zwei Regenerationstage aufgerundet, bei einer Drei-Tage-Woche auf einen Tag abgerundet.

SuE-Zulage

Wer erhält die Zulage?

Eine Zulage von 130 Euro pro Monat erhalten Kolleginnen und Kollegen der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a des TVöD-VKA Sozial- und Erziehungsdienst. Beschäftigte der Entgeltgruppen S 11b, S 12, S 14 und S 15 Fallgruppe 6 erhalten 180 Euro monatlich. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulagen anteilig.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Zulage auch rückwirkend zum 1. Juli 2022 erhalten haben sollten. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie bitte sofort Ihre Ansprüche darauf schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Bitte beachten Sie, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gem. § 37 TVöD sechs Monate nach Fälligkeit verjähren, wenn diese nicht schriftlich geltend gemacht werden.

Kann die Zulage umgewandelt werden?

Ja, die neue SuE-Zulage kann auf Wunsch der Beschäftigten in bis zu zwei weitere freie Arbeitstage pro Kalenderjahr umgewandelt werden.

Die Zulage wird erst nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Die Dauer der Monate der Kürzung und der Kürzungsbetrag ergeben sich aus dem Entgelt, das Sie dienstplanmäßig an diesem Tag erhalten hätten.

Wie wird die Umwandlung der Zulage beantragt?

Die Beschäftigten müssen:

  • spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres
  • dem Arbeitgeber in Textform mitteilen, ob sie im Folgejahr die Zulage in freie Arbeitstage umwandeln wollen.

Bei neu eingestellten Mitarbeitern, die erst nach dieser Zeit ihr Arbeitsverhältnis beginnen, kann die Umwandlung erst nach Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit für das laufende Jahr erklärt werden.

Die konkrete Beantragung eines Umwandlungstages erfolgt wie bei der Beantragung der Regenerationstage. Eine Übertragung der Tage ins nächste Jahr ist nicht möglich.

Arbeitszeit

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei Bund und Kommunen im Tarifgebiet Ost eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Vollzeitbeschäftigung. Mehrere kommunale Arbeitgeber bieten deshalb Änderungsverträge an. Es kann hier zwei Varianten geben:

  1. Im Arbeitsvertrag wird eine feste Stundenmenge der wöchentlichen Arbeitszeit angegeben, z. B. 39 (also Vollzeit) oder 30; dies wäre bei Teilzeit mit derzeit 30/39 Stunden. Sind die 30 Stunden angegeben, ändert sich die Arbeitsmenge pro Woche auch nicht, wenn die tarifliche Vollzeitmenge (derzeit 39) geändert werden würde.
  2. Im Arbeitsvertrag wird ein Prozentfaktor angegeben. Haben Sie bisher 30 Stunden von 40 (Vollzeit) gearbeitet, waren dies 75 Prozent. Bei einem Prozentfaktor von 75 im Arbeitsvertrag müssten Sie bei 39 Stunden Vollzeit dann nur noch 29,25 Stunden durchschnittlich wöchentlich arbeiten. An der Bezügehöhe ändert sich nichts.

Zusätzlich wird für die Beschäftigten im Erziehungsdienst die Zeit zum Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung von bislang 19,5 Stunden pro Kalenderjahr auf 30 Stunden erhöht. Im Tarifgebiet Ost des TVöD VKA kann dies durch die aus dem Sächsischen Kindertagesstättengesetz nach § 12 Abs. 3 kommende Pflicht für mittelbare pädagogische Zeit bereits erfüllt sein.

Höhergruppierung

Mit Wirkung zum 1. Juli 2022 kann es zu Änderungen der Eingruppierung in den Entgeltgruppen der S-Tabelle kommen. Die Höhergruppierungen der Entgeltgruppe S 8a in die S 8b erfolgt rückwirkend automatisch. Beschäftigte, die von der Entgeltgruppe S 11b in die S 12 und von der S 12 in die S 14 aufsteigen, werden nur auf Antrag höhergruppiert. Die Frist für Höhergruppierungsanträge in die Entgeltgruppen S 12 und S 14 ist der 31. Juli 2023.

Weitere Informationen zur Umsetzung können Sie dem →tacheles Spezial des dbb entnehmen.