Zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus bei der schrittweisen Lockerung der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Maßnahmen werden für Kindertageseinrichtungen folgende Regelungen getroffen:
- Das allgemein gültige Abstandsgebot ist einzuhalten, ggf. durch kleinere konstante Gruppen mit weiterem Abstand zwischen den Personen.
- Die Kindergruppen sollten sich während der Betreuungszeit nicht durchmischen und möglichst immer vom gleichen pädagogischen Personal betreut werden. Dies ist durch eine entsprechende Organisation in der Kindertageseinrichtung umzusetzen. Dies gilt auch für den Aufenthalt im Freien.
- Der Zugang ist nur Personen mit gutem Allgemeinbefinden und ohne verdächtige Symptome gestattet. Kontrollen durch Fiebermessungen o.ä. werden nicht empfohlen. Die Eltern sollten zusätzlich gesondert belehrt werden, dass sie ihrer Verantwortung nachkommen, die Einrichtung über Kontakte, Infektionsfälle o. ä. im persönlichen Umfeld zu informieren.
- Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich alle Personen nach Betreten der Gebäude die Hände waschen. Dazu müssen ausreichend geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen ausgewiesen werden, die mit Flüssigseife ausgerüstet sind; zum Abtrocknen sind idealerweise Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
- Wenn in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung das obligate Händewaschen für Eltern nach Betreten der Einrichtung vom Ablauf und den vorhandenen Möglichkeiten schwer umsetzbar ist, kann alternativ eine Händedesinfektion durchgeführt werden. Dafür ist an einer passenden Stelle ein Desinfektionsmittelspender zu platzieren mit Hinweisen zur sachgerechten Händedesinfektion.
- Um den Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleisten zu können, ist für das Bringen bzw. Abholen der Kinder in Kindertageseinrichtungen die Anzahl der gleichzeitig bringenden bzw. abholenden Eltern in den Garderoben zu begrenzen. Je Kind sollte immer nur ein Elternteil die Einrichtung betreten.
- Bei der Übergabe kleiner Kinder sollte die Betreuungsperson in der Kindertageseinrichtung entscheiden, ob sie das Kind vom Arm des Elternteils übernimmt oder über eine Zwischenstation, z. B. eine Bodenmatte.
- Auf Hinweisschildern/-plakaten sollten alle Hygienevorgaben, die in der Einrichtung gelten, prägnant und übersichtlich dargestellt werden, ggf. unter Verwendung von Piktogrammen.
- Für Kitas wird auf den „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“ aus dem Jahr 2007 verwiesen. Dort sind im Abschnitt 3.2 Reinigung und Desinfektion Maßnahmen der Händehygiene, für Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände bis hin für Bekleidung und Wäschehygiene beschrieben. Gemäß § 33 Infektionsschutzgesetz gehört zu den Gemeinschaftseinrichtungen auch die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege. Der Rahmenhygieneplan enthält neben Maßnahmen der Basishygiene auch Sondermaßnahmen beim Auftreten einzelner Fälle und kleinerer Häufungen von Infektionskrankheiten.
- Die routinemäßige Reinigung von Flächen und Gegenständen sowie deren Frequenz sind beizubehalten. Eine darüberhinausgehende Flächendesinfektion wird nicht empfohlen. Besondere Reinigungspflichten für die genutzten Räume oder Bereitstellungsverpflichtungen für Desinfektionsmittel bestehen nicht.
- Für das Naseputzen sind Einmaltaschentücher zu verwenden, die nach Benutzung in einem verschlossenen reißfesten Müllsack über den Hausmüll entsorgt werden. Nach dem Naseputzen sind wie bei sämtlichen anderen möglichen Kontakten die Hände zu waschen.
- Die Nutzung von interaktiven Konzepten mit zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens usw.) ist derzeit zu vermeiden.
- Die genutzten Räume sollten häufig gründlich gelüftet werden.
- Alle Gelegenheiten zum Aufenthalt im Freien sollten genutzt werden, ggf. auch außerhalb des Geländes der Einrichtung.
- Kitaspeisungen können unter der Bedingung, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, betrieben werden. Maximal vier Kinder sind pro Tisch zulässig; Sitz- und Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Kindern gewährleistet ist. Besteck ist einzeln über das „Servicepersonal“ auszureichen. Tablett- und Geschirrentnahmestellen sind vor Niesen und Husten durch Kinder zu schützen. Die Entnahme von Speisen in Selbstbedienung ist nicht zulässig.
Quelle: SMS: Allgemeinverfügung – Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Stand: 4. Mai 2020)
Der Sächsische Erzieherverband hat zum Gesundheitsschutz und der weiteren Öffnung der Kitas eine Online-Befragung unter allen Mitgliedern und Einrichtungen gestartet. Wenn weitere Erzieherinnen und Erzieher an der Befragung teilnehmen möchten, können Sie sich gern an uns wenden. Sie erhalten dann den entsprechenden Link per E-Mail.
Kontakt:
Theresa Fruß, Referentin für Bildungs-, Berufs- und Tarifpolitik,
Telefon: 0351 8392220, →E-Mail schreiben