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Kitas öffnen ab 15.02.2021

Bild von Thomas G. auf Pixabay

Die Sächsische Staatsregierung hat sich am 09. Februar 2021 darauf verständigt, dass die Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb und die Kindertagespflege unter verschärften Corona-Schutzmaßnahmen ab dem 15. Februar 2021 wieder geöffnet werden sollen.

Die Rahmenbedingungen für den eingeschränkten Regelbetrieb entsprechen weitgehend den bereits bekannten Maßnahmen und Handlungsempfehlungen. Die ausführlichen Handlungsempfehlungen werden nach erfolgter Beschlussfassung einer neuen Corona-Schutz-Verordnung auf dem Kita-Bildungsserver veröffentlicht.

Einmaliges Testangebot ab 10.02.2021

Die Öffnung wird mit einem einmaligen, freiwilligen Testangebot für pädagogisch tätige Personen in Kindertageseinrichtungen gemäß KitaGesetz (SächsKitaG) und Förderschülerbetreuungsverordnung (SächsFöSchüIBetrVO) begleitet.
Dieses Angebot sollte zeitnah zum Öffnungstermin, frühestens ab dem 10. Februar 2021, beim Hausarzt in Anspruch genommen werden. (siehe dazu den SEV-Beitrag →Einmalige Testung des Kitapersonals möglich)

Zusammenarbeit von Schule und Hort

Neben den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sollen auch die Grundschulen sowie die  Primarstufe der Förderschulen ab dem 15.02.2021 wieder für den eingeschränkten Regelbetrieb öffnen. Da Grundschule bzw. Förderschule und Hort jeweils für dieselben Gruppen von Schülern in der Verantwortung stehen, bedarf es einer engen Abstimmung, um das Prinzip der Konstanz der Klassen bzw. Gruppen weitestgehend sicherzustellen und gemeinsam auch in den verschiedenen Phasen des Schul- und Horttages umzusetzen. Das bedeutet:

Schulleitung und Hortleitung/Hortträger stimmen sich unter Einbeziehung des Trägers der Schülerbeförderung insbesondere ab über die Gestaltung

  • des Ankommens an Schule und Hort,
  • der Aufsicht an den bei der Schule gelegenen Haltestellen der Schülerbeförderung,
  • der Nachmittagsbetreuung bei Doppelnutzung der Räume,
  • der Übergangszeiten zwischen Schule und Hort.

Die Klassenzusammensetzung im schulischen Unterricht gilt grundsätzlich auch bei der Betreuung durch den Hort. Dort, wo das nicht möglich ist, müssen dennoch im Hort konstante Gruppen neu gebildet werden. Der Hort ist für die Betreuungszeiten im Rahmen der geschlossenen Betreuungsverträge zuständig.

Quelle:
Schreiben des Staatsministers vom 09.02.2021
Anlage Schulbetrieb in der Primarstufe ab dem 15.02.2021